Unsere Satzung

 

 

Satzung

für den Verein TTP „Strabian“ e.V.

 

 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)     Der Verein trägt den Namen TTP „Strabian" e.V.. Der Verein wird nach seiner Gründungsversammlung beim Registergericht (Amtsgericht Cottbus) mit dem Zusatz "e.V." in das Vereinsregister eingetragen. Mit der Eintragung erhält der Verein die Rechtsstellung einer juristischen Person.

(2)     Der Verein hat seinen Sitz in Spremberg und Gerichtsstand in Cottbus.

(3)     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgabe und Grundsätze des Vereins, Gemeinnützigkeit

(1)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung und Förderung des Sports. Der Zweck wird insbesondere durch Durchführung und Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Dazu gehört unter anderem die Integration behinderter Menschen auf sportlichem Gebiet.

(2)     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)     Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(4)     Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5)     Der Verein räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein führt als Mitglieder

(1)     ordentliche Mitglieder, ohne zeitliche Begrenzung;

(2)     Kurzzeitmitglieder, mit zeitlich befristeter Mitgliedschaft für die Dauer eines Kurses;

(3)     Passive- und Fördermitglieder, ohne zeitliche Begrenzung,

(4)     Ehrenmitglieder, ohne zeitliche Begrenzung.
 

§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(1)     Dem Verein kann jede natürliche und juristische Person des öffentlichen Rechts angehören.

(2)     Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

(3)     Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a)       Austritt,

b)       Ausschluss,

c)       Ende eines Kurses für Kurzzeitmitglieder,

d)       Tod,

e)       Auflösung des Vereins.

 

(4)     Der Austritt für Mitglieder muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Mitglieder können ausschließlich zum Monatsende unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen ihre Mitgliedschaft kündigen. Der Austritt von Kurzzeitmitgliedern ist in § 4 Abs. 3 c geregelt und bedarf keiner schriftlichen Kündigung.

 

(5)     Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt:

 

a)       bei grober und oder wiederholter Verletzung seiner Pflichten sowie der Ziele des Vereins,

b)       bei Rückstand der Beitragszahlung trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung.

 

Nach der Möglichkeit einer Anhörung des Mitgliedes entscheidet der Vorstand über dessen Ausschluss.

 

(6)     Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beiträge bestehen.

 

(7)     Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

  

§ 5 Finanzierung des Vereins

 

(1)     Die Einkünfte des Vereins bestehen aus:

 

a)       Beiträgen und Umlagen der Mitglieder,

b)       Geld- und Sachspenden Dritter, Vermächtnissen etc.,

c)       Öffentlichen Zuschüssen.

 

(2)     Der Mitgliedsbeitrag und die Zahlungsweise werden durch die Mitgliederversammlung geregelt und beschlossen.

 

§ 6 Organe des Vereins

 

        Die Organe des Vereins sind

(1)     die Mitgliederversammlung,

(2)     der Vorstand.

 § 7 Mitgliederversammlung

 

(1)     Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

Diese ist zuständig für

a)       Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer,

b)       Entlastung und Wahl des Vorstandes,

c)       Wahl der Kassenprüfer,

d)       Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,

e)       Genehmigung des Haushaltsplanes,

f)         Satzungsänderungen,

g)       Beschlussfassung über Anträge,

h)       Ernennung/ Abberufung von Ehrenmitgliedern,

i)         Auflösung des Vereins.

(2)     Die Hauptversammlung findet mindestens einmal im Geschäftsjahr statt oder wenn es die Belange des Vereins erfordern. Der Vorstand legt den Termin fest. Die Einladung hat mindestens 14 Tage vorher durch schriftliche Mitteilung unter Angabe der voraussichtlichen Tagesordnung zu erfolgen. Ergänzungen der Tagesordnung und Anträge können von jedem Mitglied nach § 3 (1), (3) und (4) bis zum Zeitpunkt der Hauptversammlung vorgeschlagen werden. Über eine Aufnahme in die Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

(3)     Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

(4)     In den Sitzungen der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, alle sonstigen Vereinigungen, die dem Verein angehören, sind durch eine Person und durch eine Stimme vertreten. Beschlüsse zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. In allen übrigen Fällen werden Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Stimmabgabe erfolgt per Handzeichen.

 

(5)     Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter geleitet. In jeder Sitzung der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, in dem insbesondere die Beschlüsse enthalten sind. Der Versammlungsleiter unterschreibt das Protokoll.

 

(6)     Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen:

 

a)       auf Beschluss des Vorstandes,

b)       auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes,

c)       bei Auflösung des Vereins.

  

§ 8 Stimmrecht und Wählbarkeit

 

(1)     Alle Mitglieder nach § 3 (1), (3) und (4), die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.

 

(2)     Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

 

(3)     Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen mit Rederecht teilnehmen.

 

 § 9 Der Vorstand

 

(1)     Der Vorstand besteht aus:

a)       dem Vorsitzenden,

b)       dem stellvertretenden Vorsitzenden,

c)       Schatzmeister

(2)     Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder für zwei Jahre gewählt. Jedes Mitglied nach § 8 ist wählbar. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand regelt seine Aufgabenverteilung selbst.

 

(3)     Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 

(4)     Die Vorstandssitzung wird durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter geleitet. Von den Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter und dem Schriftführer unterzeichnet werden.

 

(5)     Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sowohl der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind alleinvertretungsberechtigt und können rechtswirksam handeln.

 

(6)     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß geladen wurde und beide Mitglieder des Vorstandes oder ein Mitglied des Vorstandes mit einer zur Vertretung berechtigten Person anwesend sind. Die zur Vertretung berechtigte Person muss einen schriftlichen Nachweis erbringen, dass sie das entsprechende Vorstandsmitglied zu einem bestimmten auf dem Nachweis anzugebenden Zeitpunkt vertreten soll. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

 

(7)     Sowohl die Vorstandsmitglieder, als auch eine von beiden gemeinsam benannte Person sind berechtigt Honorar- und Übungsleiterverträge zu schließen.

 

(8)     Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, so bestimmt das verbliebene Vorstandsmitglied für den Rest der Wahlperiode eine Ersatzperson. Diese Person muss Mitglied nach § 3 (1), (3) oder (4) des Vereins sein.

 

§ 10 Ehrenmitglieder

Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

§ 11 Auflösung des Vereins

(1)     Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von mindestens 2/3 der Mitglieder bei einer eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung.

(2)    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Lebenshilfe Spremberg e.V zwecks Verwendung eines gemeinnützigen Zweckes.

(3)     Der Vorstand hat die Auflösung des Vereins beim Vereinsregister des Amtsgericht Cottbus anzumelden.

(4)     Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so ist der Vorstand gleichzeitig der Liquidator.

 § 12 Erweiterte Vollmacht des Vorstandes

Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die das Amtsgericht für die Eintragung in das Vereinsregister verlangt oder die das Finanzamt für Körperschaften zur Erlangung der Gemeinnützigkeit für erforderlich hält.

§ 13 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 12.11.2005 von der Gründungsversammlung des Vereins TTP „Strabian“ e.V. beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 
Spremberg, 12.11.2005